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Leerstandsabgabe

Leerstandsabgabegesetz

Symbolbild: pixabay.com

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe.

Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben.

Formular Leerstandsabgabe pdf

Fragen und Antworten:

  • Was gilt als Wohnsitz?

    1. der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
    2. ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
    3. Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
    4. Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

  • Was ist nicht als Leerstand anzusehen?

    Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

    1. die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
    2. mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
    3. die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
    4. die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
    5. die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
    6. die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
    7. für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
  • Wie bemesse ich die Nutzfläche?

    Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen.

    Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen.

    Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.

  • Wird die Leerstandsabgabe von der Gemeinde vorgeschrieben?

    Nein. Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten hat. 

  • Ab wann muss die Leerstandsabgabe entrichtet werden?

    Da der Abgabentatbestand erst erfüllt ist, wenn das Gebäude über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wird, entsteht der Abgabentatbestand erstmalig für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Kalendermonats in dem ein Leerstand besteht.

    Für die weiteren Monate entsteht der Abgabenanspruch mit Vollendung des Monats, in dem ein Leerstand (fort-)besteht.

    Beispiel: Das Gebäude steht seit dem 3.7. des vorangegangen Kalenderjahres für 14 Monate leer. Der Leerstand hat daher am 1.8. begonnen. Entsprechend den Ausführungen des § 6 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes sind für die Betrachtung des Zeitraumes eines Leerstandes nur volle Kalendermonate maßgeblich. Der Abgabenanspruch (= Vollendung von sechs Monaten) entsteht somit erstmals mit 1.2. des laufenden Kalenderjahres und in weiterer Folge für jeden Kalendermonat, in dem der Leerstand andauert.

     

  • Wer muss die Abgaben entrichten?

    Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, Abgabenschuldner. Befindet sich der Leerstand auf fremden Grund, so ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Falle eines Baurechts der Bauberechtigte der Abgabenschuldner. Im Falle von Miteigentum schulden die Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Falle von Wohnungseigentum.

     

  • Was passiert, wenn keine Selbstbemessung oder eine unrichtige Selbstbemessung übermittelt wird?

    Wenn der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder, wenn sich die bekanntgegebene Berechnung als nicht richtig erweist, kann bzw. hat eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid nach § 201 Bundesabgabenordnung durch die Abgabenbehörde erfolgen.

Haben Sie noch Fragen? 

      Quelle: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz - TFLAG